§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Club führt den Namen „BMW Motorradclub Sachsen-Thüringen e.V.“ und hat seinen Sitz in Leipzig.
Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Der BMW Club erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet von Sachsen und Thüringen und hat von den BMW Werken München, die für diesen Bereich allein gültige Genehmigung zur Führung der Bezeichnung „BMW Motorradclub Sachsen-Thüringen e.V.“ sowie zur Benutzung des markenrechtlich geschützten BMW-Zeichens im Rahmen des Clubgeschehens. Der Verein ist Mitglied im BMW Club Deutschland e.V.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Clubs
Die Tätigkeit des Clubs ist nicht auf Gewinn berechnet, er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Clubs dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es soll allen am Motorrad Interessierten die Möglichkeit gegeben sich für den Motorsport, insbesondere Motorradsport zu interessieren, zu fördern und zu unterstützen.
Vor allem wird eine Zusammenarbeit mit allen BMW Gemeinschaften im In- und Ausland, mit der Bayerischen Motoren Werke AG in München, mit autorisierten Vertragshändlern, mit Firmen der Zubehörindustrie und mit den für den Straßenverkehr bzw. für die Motorisierung zuständigen Behörden angestrebt.
§3 Finanzielle Mittel und Art ihrer Aufbringung
Die erforderlichen Mittel zur Erreichung der Clubziele werden aufgebracht durch Erträge aus Unternehmungen und Veranstaltungen sowie aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und sonstigen Zuwendungen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Inhaber von Ehrenämtern dürfen durch ihre Tätigkeit im und für den Club keine wirtschaftlichen oder finanziellen Vorteile und Gewinne erzielen.
§4 Mitgliedschaft
- Ordentliche Mitglieder des BMW Clubs Sachsen-Thüringen e.V. können alle Personen werden, auch deren Partner, sofern der Partner Besitzer eines BMW Motorrades ist (auch eines Leasing Motorrades), die sich für Zweck und Ziel dieser BMW Gemeinschaft interessieren und an den in § 7 näher bezeichneten Rechten und Pflichten eines ordentlichen Clubmitgliedes voll teilhaben wollen. Ordentliche Mitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Anmeldung erfolgt schriftlich und muss vom Vorstand bestätigt werden. Damit erkennt das neue Mitglied die vorliegende Clubsatzung an. Über die Aufnahme entscheidet der gesamte Clubvorstand. Sobald zwei Drittel der Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung gegeben haben, gilt der Bewerber als aufgenommen.
- Außerordentliche Mitglieder können alle natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele des BMW Motorradclubs fördern wollen, ohne aber an den in § 7 näher bezeichneten Rechten und Pflichten teilhaftig zu werden. Sie haben weder aktives noch passives Wahlrecht. Wechselt ein Mitglied auf ein Fremdfabrikat um, verliert es automatisch sein Wahlrecht und wird zum außerordentlichen Mitglied. Darüber hinaus ist es gestattet, dass auch solche Personen an Clubveranstaltungen teilnehmen, die dem Club noch nicht als Mitglied angehören, sie besitzen jedoch weder aktives noch passives Wahlrecht.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Beendigung der Mitgliedschaft kann durch freiwilligen Austritt erfolgen, dieser ist dem 1. Vorsitzenden schriftlich drei Monate vor Jahresschluss mitzuteilen. Abweichungen von der vorgenannten Frist sind vom Vorstand zu bestätigen. Im Falle des Austritts besteht kein Anspruch auf anteilige Beitragsrückzahlung für das laufende Geschäftsjahr.
- Ausschluss oder Streichung. Ein Ausschluss kann nur durch den gesamten Clubvorstand und bei Vorliegen einer Zwei- Drittel-Mehrheit ausgesprochen werden und erfolgt bei unehrenhaften oder anderen, schuldhaften Handlungen, die geeignet sind, das Ansehen des Clubs zu gefährden oder gegen dessen Interessen gerichtet sind. Der vollzogene Ausschluss muss dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt werden. Eine Berufung gegen einen Ausschluss oder einer Streichung ist innerhalb von 8 Tagen nach Zustellung dem 1. Vorsitzenden einzureichen. Zur Streichung eines Mitgliedes ist der Gesamtvorstand bei gleichzeitiger Verständigung der betroffenen Person befugt, sofern diese trotz zweimaliger Mahnung mit mindestens einem Jahresbeitrag im Rückstand geblieben ist.
§6 Mitgliedsbeiträge
Über Höhe und Erhebungsmodus der Beiträge sowie über eine einmalige Aufnahmegebühr entscheidet die Vollversammlung. Die eingehenden Beträge einschließlich der Aufnahmegebühr werden vom Club-Kassenwart verwaltet. Es muss auf jeden Fall für die vom Clubbetrieb nicht benötigten Geldmittel ein verzinsbares Konto bei einem Geldinstitut angelegt werden. Kontobevollmächtigte sind der Kassenwart und der 1. Vorsitzende.
§7 Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder
Ordentliche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen das aktive und passive Wahlrecht. Alle Mitglieder haben das Recht, die eventuell vorhandenen Clubeinrichtungen kostenlos zu benutzen sowie an allen Veranstaltungen des Clubs teilzunehmen. Das Stimmrecht der ordentlichen Mitglieder ist grundsätzlich gleichwertig, jede Person besitzt eine Stimme.
Zu den Pflichten der Mitglieder gehört es, ganz allgemein den Interessen und Zielen des BMW Motorradclubs nach bestem Vermögen zu dienen, die Satzung und Beschlüsse diszipliniert zu beachten und die von der Vollversammlung festgelegten Beitragsleistungen pünktlich und vollständig zu erbringen.
§8 Organe des Clubs
Organe des Clubs sind die Vollversammlung und der Gesamtvorstand.
Die Vollversammlung umfasst sämtliche ordentliche Mitglieder des Clubs. Außerordentliche Mitglieder haben hierbei lediglich beratende Funktion.
Die Vollversammlung muss mindestens einmal im Jahr einberufen werden (ordentliche Jahreshauptversammlung). Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Viertel aller Mitglieder verlangt wird; dabei sollen Gründe angegeben werden.
Die Vollversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte, dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse gerichtet war. Als Einladungsschreiben ist auch die elektronisch versendete E-Mail zulässig.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben.
Die Vollversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser abwesend, wählt die Vollversammlung einen Versammlungsleiter.
Zu Beginn der Vollversammlung ist ein Protokollführer zu wählen.
Die Vollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und des Datums der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten und vom Versammlungsleiter sowie dem Protokollführer der Versammlung zu unterzeichnen.
Aufgaben der Vollversammlung sind:
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts
Die Vollversammlung nimmt in der Jahreshauptversammlung den Rechenschaftsbericht des Gesamtvorstandes über das vorhergegangene Geschäftsjahr (Kalenderjahr) entgegen und entlastet den gesamten Clubvorstand. - Wahl eines gesamten Vorstandes
Die Wahl eines gesamten Vorstandes erfolgt grundsätzlich geheim und in schriftlicher Form. Lediglich bei Vorschlag von jeweils nur eines einzigen Kandidaten je Amt, kann bei Zustimmung der Versammlung auch per Akklamation abgestimmt werden. Für die Abstimmung ist eine mit Zwei-Drittel-Stimmenmehrheit erforderlich. Ist bei der ersten Abstimmung keine Zwei-Drittel-Mehrheit vorhanden, entscheiden bei der zweiten Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Wird für ein Amt im Gesamtvorstand nur ein Kandidat vorgeschlagen, ist auch eine offene Abstimmung mit Feststellung der Gegenstimmen und Enthaltungen zulässig. Auf schriftlichen Antrag von mindestens drei Viertel aller Clubmitglieder kann der Gesamtvorstand oder ein einzelnes Vorstandsmitglied jederzeit mit Zwei-Drittel-Stimmenmehrheit abberufen werden. - Wahl von Kassenprüfern
Es sind zwei Kassenprüfer zu wählen, die alljährlich die Clubkasse und alle hierbei vollzogenen Kassenvorgänge zu prüfen haben. Sie haben bei den jährlichen Vollversammlungen hierfür Bericht zu erstatten und ggf. die Entlastung des Kassenwartes und des Gesamtvorstandes zu beantragen. Deren Amtsperiode beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. - Satzungsänderungen
Die Satzung kann mit einer Zwei-Drittel-Stimmenmehrheit geändert werden. Anträge auf Satzungsänderung sind mindestens 14 Tage vor der Jahreshauptversammlung allen Clubmitgliedern durch den 1. Vorsitzenden bekannt zu geben. Beschlüsse der Jahreshauptversammlung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Den Vorsitz führt in allen Fällen der 1. Vorsitzende. Über alle gefassten Beschlüsse ist vom Protokollführer ein Protokoll anzufertigen. - Festlegung des Clubbeitrages
Die Vollversammlung legt den jeweiligen Clubbeitrag und die Aufnahmegebühr fest. - Ehrenmitgliedschaft
Die Vollversammlung kann mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Clubmitglieder die Ehrenmitgliedschaft an besonders verdiente Clubmitglieder verleihen. Ihr alleinsteht es zu, bei clubschädigendem Verhalten eines Ehrenmitgliedes, diesem die Ehrenmitgliedschaft abzuerkennen. Hierfür ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. - Beschlussfassung
Die Vollversammlung beschließt über die vom Gesamtvorstand oder von ordentlichen Clubmitgliedern vorgelegte Anträge.
§9 Mitglieder des Gesamtvorstandes
Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus:
- Vorsitzender,
2. Vorsitzender, Kassenwart,
1. Tourenwart,
2. Tourenwart
Der Gesamtvorstand hat folgende Aufgaben:
- Vollzug der von der Jahreshauptversammlung gefassten Beschlüsse.
- Entscheidung in allen Clubangelegenheiten, zu deren Regelungen die Vollversammlung nicht einberufen werden muss.
- Organisation und Abwicklung des Clublebens.
- Organisation der Öffentlichkeitsarbeit
§10 Vertretung nach außen
Vorstand gemäß § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende, jeder ist für sich alleine vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertreten kann. Bei Ausfall des 1. Vorsitzenden wählen die Vorstandsmitglieder einen Stellvertreter aus ihren Reihen bis längstens zur Fälligkeit der Wahl laut Satzung.
§11 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur während einer Vollversammlung erfolgen. Hierfür ist eine Drei-Viertel-Stimmenmehrheit erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das verbleibende Vermögen des Vereins an die Stadt Leipzig, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Satzungserrichtung
Die vorliegende Satzung wurde in der Vollversammlung am 11. März 2017 in 04103 Leipzig beschlossen.
Namen aller anwesenden Vorstandsmitglieder:
- Vorsitzender: Köhler, Torsten
- Vorsitzender: Simon, Siegfried
- Tourenwart: Neumann, Peter
Download Satzung (2024): BMW-Motorradclub_Sachsen-Thüringen herunterladen
Download Satzung (2017): BMW-Motorradclub_Leipzig-Satzung-2017 herunterladen